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Art. 172 Personen, die aus- und fortgebildet werden müssen
1 Folgende Personen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit und Verantwortung im Strahlenschutz aus- und fortgebildet werden:
2 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS für den Umgang mit ionisierender Strahlung mit geringem Gefährdungspotenzial Ausnahmen von der Fortbildungspflicht regeln. |