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Art. 173 Verantwortung für die Aus- und Fortbildung
1 Verantwortlich für die Aus- und Fortbildung sind:
2 Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildungen ihrer Betriebsangehörigen zu koordinieren und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind bis zum Ende der Tätigkeit im Betrieb aufzubewahren. |