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Art. 174 Ausbildung
1 Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben b–d, die in den Bereichen Medizin, Industrie und Kernanlagen tätig sind, benötigen eine anerkannte Strahlenschutzausbildung mit Prüfung. 2 Das EDI bestimmt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS, welche Personen welche Ausbildung benötigen. 3 Es legt im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS fest, ob die Ausbildung für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a und e einer Anerkennung bedarf. |