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Art. 175 Fortbildung
1 Eine Fortbildung zielt auf das Wissen und die Kompetenzen ab, die bereits anlässlich einer Ausbildung erworben wurden. Die Fortbildung muss sicherstellen, dass die Kompetenzen, das Wissen und die Kenntnisse zum Stand der Technik und deren Umsetzung in die Praxis erhalten bleiben und aktualisiert werden. 2 Fortbildungspflichtige Personen müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fortbildung absolvieren. 3 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials:
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