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Art. 176 Aus- und Fortbildungslehrgänge
1 Die Aufsichtsbehörden und das PSI führen bei Bedarf Aus- und Fortbildungslehrgänge durch. 2 Die Aufsichtsbehörden können andere Stellen oder Institutionen mit der Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen beauftragen. 3 Das VBS koordiniert die Aus- und Fortbildungslehrgänge für Personen, die im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen. 4 Die Aufsichtsbehörden und das VBS können in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, dass die nach Artikel 173 für die Aus- und Fortbildung verantwortlichen Personen das Datum der Durchführung sowie Form, Inhalt und Umfang der Aus- und Fortbildung aus- und fortbildungspflichtiger Personen melden. |