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Art. 178 Anerkennung individueller Aus- und Fortbildungen
Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine individuelle Aus- oder Fortbildung, die eine Person im Ausland oder für eine andere Tätigkeit erworben hat, als gleichwertig, wenn das erworbene Wissen sowie die Kompetenzen die Anforderungen des 2. Kapitels dieses Titels erfüllen. |