1 Die Anforderungen des EDI an die Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz werden im Bereich Medizin nach folgenden Kategorien von Personen, die für den Strahlenschutz von Patientinnen und Patienten oder von Tieren verantwortlich sind, differenziert:
- a.
- Personen, die diagnostische Anwendungen mit ionisierender Strahlung in der Humanmedizin und der Chiropraktik verschreiben;
- b.
- Ärztinnen und Ärzte, die therapeutische oder diagnostische medizinische Anwendungen mit Strahlungsquellen durchführen;
- c.
- Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- d.
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
- e.
- Tierärztinnen und Tierärzte;
- f.
- Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker;
- g.
- Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten;
- h.
- diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner56 mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF) oder einer Fachhochschule (FH);
- i.
- medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ;
- j.
- übriges medizinisches Personal;
- k.
- diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF;
- l.
- Dentalassistentinnen und Dentalassistenten EFZ;
- m.
- diplomierte Fachfrauen und Fachmänner Operationstechnik HF sowie diplomierte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Operationsbereich mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK);
- n.
- tiermedizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten EFZ;
- o.
- Personen, die mit medizinischen Röntgenanlagen Handel betreiben, solche installieren oder warten.
2 Die folgenden Personen erfüllen, wenn sie eine entsprechende vom EDI geregelte Ausbildung im Strahlenschutz absolviert haben und die Fortbildungspflicht erfüllen, die Voraussetzungen, um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige auszuüben:
- a.
- Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel;
- b.
- Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem entsprechenden eidgenössischen Diplom;
- c.
- Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker;
- d.
- Radiopharmazeutinnen und Radiopharmazeuten;
- e.
- diplomierte Radiologiefachfrauen und Radiologiefachmänner57 HF/FH.
56 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst.
57 Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Nov. 2017 angepasst.