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Art. 184 Aufsichtsbehörden
1 Für die Aufsicht nach dieser Verordnung sind das BAG, die Suva und das ENSI zuständig. 2 Das BAG beaufsichtigt die Betriebe, die nicht von der Suva oder dem ENSI beaufsichtigt werden, insbesondere:
3 Das ENSI beaufsichtigt:
4 Die Suva beaufsichtigt die Industrie- und Gewerbebetriebe. 5 Die Aufsichtsbehörden koordinieren den Vollzug und sprechen sich bei Unklarheit über die Zuständigkeit gegenseitig ab. Zu diesem Zweck treffen sie sich regelmässig. 58 SR 732.1 59 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). |