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Art. 185 Archivierungs- und Auskunftspflicht der Aufsichtsbehörden
1 Die Archivierung von Unterlagen zur Bewilligungserteilung, zu Bewilligungsanpassungen sowie zur Aufsicht richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199860. 2 Die Aufsichtsbehörden stellen den Bewilligungsbehörden auf Anfrage jederzeit die benötigten Unterlagen zur Verfügung. 60 SR 152.1 |