Art. 190 Kontrolle von Ein-, Aus- und Durchfuhr
1 Die Zollstellen überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr, ob für den Transport von radioaktivem Material eine Bewilligung vorliegt. 2 Sie kontrollieren auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde, ob Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. 3 Das BAG organisiert die Durchführung periodischer Schwerpunktkontrollen zur Überprüfung von Waren bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie von Personen bei der Einreise; es spricht sich dafür insbesondere mit der Oberzolldirektion ab. 4 Es koordiniert, insbesondere mit dem Labor Spiez, den Bedarf, die Beschaffung sowie den Unterhalt an erforderlichen Messeinrichtungen und bereitet den Einsatz in besonderen Situationen vor. 5 Es ist für die Zustimmung zu Vereinbarungen über eine allfällige Rücknahme ausgeführter radioaktiver Abfälle nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d StSG zuständig. 6 Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit den Bewilligungsbehörden interne Weisungen für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktivem Material. 7 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann auf Anfrage die Daten aus den Zollanmeldungen an die Bewilligungs- und die Aufsichtsbehörden weitergeben. |