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Art. 191 Zuständigkeiten
1 Das BAG überwacht die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umwelt. 2 Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen. 3 Zur Ermittlung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Radioaktivität in der Umwelt führt das BAG Messungen in hierfür geeigneten Probemedien wie luftgetragenen Teilchen, Wasser für den menschlichen Gebrauch oder Nahrungsmitteln durch. Es kann zu diesem Zweck mit den Kantonen zusammenarbeiten. 4 Die Kantone überwachen die Radioaktivität in Lebensmitteln und in Gebrauchsgegenständen zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten. 5 Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem ENSI und nach Anhörung des METAS technische Bestimmungen zur Umgebungsdosimetrie. |
