Art. 202 Übergangsbestimmungen
1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf gültig. Die sich aus einer Bewilligung ergebenden Pflichten richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung. 2 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. 3 Der Grenzwert für die Äquivalentdosis der Augenlinse nach Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2019; davor gilt der Grenzwert nach bisherigem Recht. 4 Artikel 43 (Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber) muss spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umgesetzt werden. 5 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für eine geschlossene hoch radioaktive Quelle ist, muss:
6 Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs ist, in dem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von herrenlosen radioaktiven Materialien besteht, muss die Massnahmen nach Artikel 104 bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen und für die Tätigkeit eine Bewilligung beantragen. 7 Radioaktive Abfälle, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Abklinglagerung nach Artikel 117 Absatz 2 befinden, dürfen nach einer neuen Beurteilung aufgrund der neuen Befreiungsgrenzen höchstens weitere dreissig Jahre gelagert werden. Die Beurteilung ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 8 Die Kantone passen das Baubewilligungsverfahren innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung so an, dass es die Anforderungen nach Artikel 163 Absatz 1 erfüllt. 9 Artikel 171 (Langfristige Kontamination nach einem Notfall) kommt erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung. |