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Art. 21 Meldepflicht
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde folgende Änderungen vor ihrer Vornahme melden:
2 Der Verlust oder Diebstahl einer radioaktiven Quelle, deren Aktivität die Bewilligungsgrenze überschreitet, muss unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. |