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Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 24 Immissionsgrenzwerte

1 Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­tio­nen in der Luft aus­ser­halb von Be­triebsa­rea­len dür­fen an zu­gäng­li­chen Or­ten im Jah­res­mit­tel die in An­hang 7 fest­ge­leg­ten Im­mis­si­ons­grenz­wer­te für die Luft (IGLf) nicht über­schrei­ten.

2 Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­tio­nen in öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Ge­wäs­sern dür­fen im Wo­chen­mit­tel die in An­hang 7 fest­ge­leg­ten Im­mis­si­ons­grenz­wer­te für Ge­wäs­ser (IGGw) nicht über­schrei­ten.

3 Es muss zu­sätz­lich ge­währ­leis­tet wer­den, dass die durch die ex­ter­ne Strah­lung ver­ur­sach­ten Orts­do­sen in Wohn-, Auf­ent­halts- und Ar­beits­räu­men so tief blei­ben, dass sie un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Auf­ent­halts­zeit und al­ler an­de­ren Ex­po­si­ti­ons­pfa­de zu kei­ner Über­schrei­tung der Do­sis­grenz­wer­te für Per­so­nen aus der Be­völ­ke­rung füh­ren kön­nen.