Art. 24 Immissionsgrenzwerte
1 Aktivitätskonzentrationen in der Luft ausserhalb von Betriebsarealen dürfen an zugänglichen Orten im Jahresmittel die in Anhang 7 festgelegten Immissionsgrenzwerte für die Luft (IGLf) nicht überschreiten. 2 Aktivitätskonzentrationen in öffentlich zugänglichen Gewässern dürfen im Wochenmittel die in Anhang 7 festgelegten Immissionsgrenzwerte für Gewässer (IGGw) nicht überschreiten. 3 Es muss zusätzlich gewährleistet werden, dass die durch die externe Strahlung verursachten Ortsdosen in Wohn-, Aufenthalts- und Arbeitsräumen so tief bleiben, dass sie unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit und aller anderen Expositionspfade zu keiner Überschreitung der Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung führen können. |