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Art. 52 Kategorien
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber teilt die beruflich strahlenexponierten Personen nach den Absätzen 2–4 für die Überwachung in die Kategorien A und B ein. 2 Zur Kategorie A gehören Personen, die:
3 Zur Kategorie B gehören alle beruflich strahlenexponierten Personen, die nicht der Kategorie A angehören. 4 Personen, die Tätigkeiten ausführen, bei denen ein vernachlässigbares Risiko besteht, dass Dosen nach Absatz 2 Buchstabe a akkumuliert werden, werden für die Ausübung dieser Tätigkeiten in die Kategorie B eingeteilt. Darunter fallen insbesondere Tätigkeiten:
5 Erbringt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller oder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Nachweis, dass eine Tätigkeit keine der Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so kann sie oder er bei der Aufsichtsbehörde eine Einteilung der Personen, welche diese Tätigkeit ausführen, in die Kategorie B beantragen. |