Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 66 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Eine Personendosimetriestelle muss von der anerkennenden Behörde (Art. 68) anerkannt sein. 2 Sie wird anerkannt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
3 Ist eine Personendosimetriestelle für die Personendosimetrie akkreditiert, so gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d als erfüllt. |