Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 80 Begriff

1 Kon­troll­be­rei­che sind Be­rei­che, die zum Schutz vor Ex­po­si­ti­on ge­gen­über io­ni­sie­ren­der Strah­lung so­wie zur Ver­hin­de­rung der Aus­brei­tung ei­ner Kon­ta­mi­na­ti­on be­son­de­ren An­for­de­run­gen un­ter­lie­gen. Im Auf­sichts­be­reich des EN­SI kann für Kon­troll­be­rei­che wei­ter­hin der Be­griff «kon­trol­lier­te Zo­ne» ver­wen­det wer­den.

2 Als Kon­troll­be­reich ein­zu­rich­ten sind:

a.
Ar­beits­be­rei­che nach Ar­ti­kel 81;
b.
Zo­nen­ty­pen I–IV nach An­hang 10;
c.
Be­rei­che, in de­nen die Luft­kon­ta­mi­na­ti­on über 0,05 CA nach An­hang 3 Spal­te 11 oder die Ober­flä­chen­kon­ta­mi­na­ti­on über 1 CS nach An­hang 3 Spal­te 12 lie­gen kann.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de kann die Ein­rich­tung wei­te­rer Be­rei­che als Kon­troll­be­rei­che ver­lan­gen, wenn dies aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den sinn­voll ist.

4 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss da­für sor­gen, dass nur be­rech­tig­ten Per­so­nen der Zu­tritt zu Kon­troll­be­rei­chen mög­lich ist.

5 Kon­troll­be­rei­che sind deut­lich zu be­gren­zen und nach An­hang 8 zu kenn­zeich­nen.

6 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss die Ein­hal­tung der Richt­wer­te für Orts­do­sis­leis­tun­gen, Kon­ta­mi­na­tio­nen und Raum­luf­t­ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­tio­nen so­wie die Ein­hal­tung der Schutz­mass­nah­men und Si­cher­heits­vor­keh­run­gen in­ner­halb von Kon­troll­be­rei­chen über­wa­chen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden