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Art. 85
1 Überwachungsbereiche sind Bereiche, die zum Schutz vor Exposition durch ionisierende Strahlung durch den Betrieb von Anlagen oder durch die Handhabung von geschlossenen radioaktiven Quellen besonderen Anforderungen unterliegen. 2 Als Überwachungsbereiche einzurichten sind:
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dafür sorgen, dass, wenn während des Betriebs von Anlagen oder der Handhabung mit geschlossenen radioaktiven Quellen erhöhte Ortsdosisleistungen auftreten, sich in Überwachungsbereichen nur berechtigte Personen aufhalten können. 4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die Einhaltung der Richtwerte für Ortsdosisleistungen sowie die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen innerhalb von Überwachungsbereichen überwachen. 5 Überwachungsbereiche sind nach Anhang 8 zu kennzeichnen. 6 Für beruflich strahlenexponiertes Flugpersonal ist die Einrichtung von Überwachungsbereichen nicht erforderlich. 7 In Räumen, in denen ausschliesslich zahnärztliche Kleinröntgenanlagen betrieben werden, ist die Einrichtung von Überwachungsbereichen nicht erforderlich. |