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Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 85

1 Über­wa­chungs­be­rei­che sind Be­rei­che, die zum Schutz vor Ex­po­si­ti­on durch io­ni­sie­ren­de Strah­lung durch den Be­trieb von An­la­gen oder durch die Hand­ha­bung von ge­schlos­se­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len be­son­de­ren An­for­de­run­gen un­ter­lie­gen.

2 Als Über­wa­chungs­be­rei­che ein­zu­rich­ten sind:

a.
Räu­me und an­gren­zen­de Be­rei­che, in de­nen An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung be­trie­ben wer­den;
b.
Zo­nen des Typs 0 nach An­hang 10;
c.
Be­rei­che, in de­nen Per­so­nen durch ex­ter­ne Strah­len­ex­po­si­ti­on ei­ne ef­fek­ti­ve Do­sis von mehr als 1 mSv pro Ka­len­der­jahr ak­ku­mu­lie­ren kön­nen.

3 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss da­für sor­gen, dass, wenn wäh­rend des Be­triebs von An­la­gen oder der Hand­ha­bung mit ge­schlos­se­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len er­höh­te Orts­do­sis­leis­tun­gen auf­tre­ten, sich in Über­wa­chungs­be­rei­chen nur be­rech­tig­te Per­so­nen auf­hal­ten kön­nen.

4 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss die Ein­hal­tung der Richt­wer­te für Orts­do­sis­leis­tun­gen so­wie die Ein­hal­tung der Schutz­mass­nah­men und Si­cher­heits­vor­keh­run­gen in­ner­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen über­wa­chen.

5 Über­wa­chungs­be­rei­che sind nach An­hang 8 zu kenn­zeich­nen.

6 Für be­ruf­lich strah­len­ex­po­nier­tes Flug­per­so­nal ist die Ein­rich­tung von Über­wa­chungs­be­rei­chen nicht er­for­der­lich.

7 In Räu­men, in de­nen aus­sch­liess­lich zahn­ärzt­li­che Klein­rönt­gen­an­la­gen be­trie­ben wer­den, ist die Ein­rich­tung von Über­wa­chungs­be­rei­chen nicht er­for­der­lich.