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Strahlenschutzverordnung (StSV)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 87Weitergabe
Inhaberinnen und Inhaber bewilligungspflichtiger Strahlungsquellen dürfen diese nur an Betriebe oder Personen abgeben, die über die erforderliche Bewilligung verfügen.