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Art. 97 Inventar
1 Die Bewilligungsbehörde führt ein Inventar der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie der in ihrem Besitz befindlichen geschlossenen hoch radioaktiven Quellen. 2 Das Inventar umfasst:
3 Die Bewilligungsbehörde führt das Inventar laufend nach. |