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Art. 101 Transport ausserhalb des Betriebsareals
1 Wer radioaktives Material ausserhalb des Betriebsareals transportiert oder transportieren lässt, muss:
2 Die Versenderinnen und Versender und die Transporteurinnen und Transporteure von radioaktivem Material müssen:
3 Verfügen die Versenderinnen und die Versender und die Transporteurinnen und die Transporteure über ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem für den Transport von radioaktivem Material, so gilt die Vermutung, dass sie ein angemessenes Qualitätssicherungsprogramm anwenden. 4 Die Versenderinnen und Versender müssen überprüfen, ob die von ihnen beauftragte Transporteurin oder der von ihnen beauftragte Transporteur, wenn erforderlich, eine Bewilligung für den Transport von radioaktivem Material besitzt. |