|
Art. 109 Weiterverwendung
1 Als Weiterverwendung gilt eine konkret geplante Nutzung eines radioaktiven Materials innerhalb einer bewilligten Tätigkeit, die innerhalb von drei Jahren seit der letzten Verwendung aufgenommen wird. Die Aufsichtsbehörde kann einer Verlängerung der Frist zustimmen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein radioaktives Material einer Weiterverwendung zugeführt wird. |