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Art. 117 Abklinglagerung
1 Radioaktive Abfälle, die ausschliesslich Radionuklide mit Halbwertszeiten von 100 Tagen oder weniger enthalten, müssen wenn immer möglich in den Betrieben, in denen sie anfallen, zurückbehalten werden, bis ihre Aktivität so weit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 106 freigemessen oder im Rahmen der bewilligten Abgaberate nach Artikel 112 Absatz 2 abgegeben werden können. 2 Radioaktive Abfälle, deren Aktivität aufgrund des radioaktiven Zerfalls spätestens 30 Jahre nach dem Ende der Verwendung des ursprünglichen Materials so weit abgeklungen ist, dass sie nach Artikel 106 freigemessen oder nach Artikel 115 verwertet werden können, müssen bis zum Erreichen dieses Zeitpunktes gelagert werden, wenn keine gesamthaft günstigere Alternative für Mensch und Umwelt zur Verfügung steht. Sie sind von den radioaktiven Abfällen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, zu trennen. 3 Die Abfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind während der Abklingzeit:
4 Vor der Befreiung muss sichergestellt werden, dass Artikel 106 beziehungsweise 112 oder 115 eingehalten wird. 5 Die Bewilligungsbehörde legt die technischen Anforderungen für Abklinglager und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten fest.39 39 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183). |