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Art. 119 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle
1 Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung nach Artikel 118 an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden. 2 Von einer Ablieferung an die Sammelstelle des Bundes sind ausgenommen:
3 Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes. |