|
Art. 125 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen die notwendigen betriebsinternen Vorbereitungen treffen, damit Störfälle und deren Auswirkungen bewältigt werden können. 2 Sie müssen Weisungen über die zu treffenden Sofortmassnahmen erlassen. 3 Sie müssen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfällen und deren Auswirkungen jederzeit geeignete Mittel verfügbar sind; in Räumen, in denen mit radioaktiven Materialien umgegangen wird, gilt dies auch für die Brandbekämpfung. 4 Sie müssen dafür sorgen, dass das Personal regelmässig über die Verhaltensregeln instruiert, in den Sofortmassnahmen ausgebildet und mit dem Standort und dem Gebrauch der Mittel vertraut gemacht wird. 5 Sie müssen durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfallen und deren Auswirkungen die eingesetzten Personen im Einzelfall keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv oder zur Rettung von Menschenleben von mehr als 250 mSv erhalten. 6 Sie müssen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste über die in ihrem Betrieb vorhandenen radioaktiven Materialien informieren. 7 Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Meldewege, die Funktionstüchtigkeit der Mittel und die notwendige Kompetenz des Personals in Übungen überprüft werden. Sie kann selber Übungen durchführen. |