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Art. 129 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen nach einem Störfall unverzüglich eine Untersuchung durchführen. 2 Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten:
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber übergibt den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall der Aufsichtsbehörde. |