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Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 129 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und -in­ha­ber müs­sen nach ei­nem Stör­fall un­ver­züg­lich ei­ne Un­ter­su­chung durch­füh­ren.

2 Das Er­geb­nis der Un­ter­su­chung ist in ei­nem Be­richt fest­zu­hal­ten. Der Be­richt muss ent­hal­ten:

a.
die Be­schrei­bung des Stör­falls, sei­ne Ur­sa­che, die fest­ge­stell­ten und die mög­li­chen wei­te­ren Aus­wir­kun­gen so­wie die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men;
b.
die Dar­stel­lung der Mass­nah­men, die zur Ver­mei­dung wei­te­rer ähn­li­cher Stör­fäl­le ge­plant sind oder be­reits ge­trof­fen wur­den.

3 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber über­gibt den Be­richt spä­tes­tens sechs Wo­chen nach dem Stör­fall der Auf­sichts­be­hör­de.