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Art. 146 Versicherungsschutz und Entschädigung
1 Bei erhöhter Radioaktivität sind die verpflichteten Personen gegen Unfall und Krankheit versichert. 2 Gewährleisten die obligatorische Unfallversicherung und die bisherigen privaten Versicherungen keinen genügenden Versicherungsschutz, so garantiert der Bund die Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199253 über die Militärversicherung. Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen werden. 3 Entstehen den verpflichteten Personen und Unternehmen aus ihrer Tätigkeit ungedeckte Kosten, so werden sie dafür durch den Bund entschädigt. Das VBS legt die finanzielle Abwicklung fest. 53 SR 833.1 |