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Art. 148
1 Für bestehende Expositionssituationen gilt ein Referenzwert von 1 mSv pro Kalenderjahr. Vorbehalten bleiben der Radonreferenzwert nach Artikel 155 sowie der Schwellenwert nach Artikel 156. 2 Das BAG kann dem Bundesrat im Einzelfall Referenzwerte bis 20 mSv pro Kalenderjahr vorschlagen, insbesondere wenn Massnahmen nach Artikel 171 erforderlich sind. |