Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 17 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren

1 Be­trifft ei­ne Tä­tig­keit bei­de Be­wil­li­gungs­be­hör­den, so kön­nen die Ver­fah­ren zu­sam­men­ge­legt wer­den.

2 Als Leit­be­hör­de gilt, wer nach Mass­ga­be der Ge­suchs­un­ter­la­gen über­wie­gend be­trof­fen ist.

3 Die Leit­be­hör­de legt in Ab­spra­che mit der an­de­ren Be­wil­li­gungs­be­hör­de das Ver­fah­ren fest.