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Art. 17 Vorgehen bei Unklarheiten über die Zuständigkeit im Bewilligungsverfahren
1 Betrifft eine Tätigkeit beide Bewilligungsbehörden, so können die Verfahren zusammengelegt werden. 2 Als Leitbehörde gilt, wer nach Massgabe der Gesuchsunterlagen überwiegend betroffen ist. 3 Die Leitbehörde legt in Absprache mit der anderen Bewilligungsbehörde das Verfahren fest. |