1 Das BAG führt eine Datenbank über die nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen.
2 Die Datenbank hat zum Zweck:
- a.
- notwendige Informationen für die Erteilung von Bewilligungen bereitzustellen;
- b.
- die administrativen Abläufe bei der Erteilung von Bewilligungen zu vereinfachen;
- c.
- die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden zu vereinfachen.
3 Folgende Daten, welche die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber betreffen, können in der Datenbank gespeichert werden:
- a.
- im Falle einer natürlichen Person: Namen, Vornamen, frühere Namen; im Falle einer juristischen Person: Firma der juristischen Person;
- b.
- Wohn- oder Geschäftsadresse;
- c.
- im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
- d.
- Telefonnummern;
- e.
- Adressen für die elektronische Kommunikation;
- f.
- Betriebskategorie;
- g.
- Angaben nach Artikel 179 Absatz 3 zu den Strahlenschutz-Sachverständigen;
- h.
- Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- i.
- Suva-Kundennummer.
4 Überdies können in der Datenbank technische Angaben über Strahlungsquellen gespeichert werden.
5 Es gelten folgende individuellen Zugriffsberechtigungen:
- a.
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strahlenschutz des BAG, der zuständigen Facheinheit des ENSI sowie des Bereichs Physik der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sind berechtigt, die Daten in der Datenbank zu bearbeiten.
- b.
- Registrierte Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, über einen elektronischen Zugriff ihre Bewilligungen und die in der Datenbank über sie gespeicherten Daten einzusehen sowie Mutationsanträge zu stellen.
- c.
- Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen erhalten Zugriff auf die Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.