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Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 23 Ermittlung der Dosen in der Umgebung von Betrieben mit einer Bewilligung für die Abgabe an die Umwelt

1 Die Be­wil­li­gungs­be­hör­de kann von Be­trie­ben mit ei­ner Be­wil­li­gung für die Ab­ga­be an die Um­welt nach den Ar­ti­keln 111–116 ei­ne jähr­li­che Er­mitt­lung der Do­sis für die durch den Be­trieb am meis­ten ex­po­nier­ten Per­so­nen aus der Be­völ­ke­rung ver­lan­gen und die Vor­ga­ben zur Er­mitt­lung der Strah­len­do­sen fest­le­gen.

2 Das EN­SI er­lässt Richt­li­ni­en zur Er­mitt­lung der Strah­len­do­sen für sei­nen Auf­sichts­be­reich.