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Art. 59 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
1 Überschreitet eine Person einen Dosisgrenzwert nach Artikel 56 oder 57, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Person unter ärztliche Kontrolle gestellt werden muss. 2 Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung dem oder der Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mit und schlägt die zu treffenden Massnahmen vor. Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, so informiert sie oder er auch die Suva. 3 Die Ärztin oder der Arzt gibt der Aufsichtsbehörde bekannt:
4 Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, so gibt die Ärztin oder der Arzt die Daten auch der Suva bekannt. 5 Die Suva, oder bei Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Aufsichtsbehörde, trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie kann einen befristeten oder dauernden Ausschluss von Arbeiten als beruflich strahlenexponierte Person verfügen. |