Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 59 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten

1 Über­schrei­tet ei­ne Per­son einen Do­sis­grenz­wert nach Ar­ti­kel 56 oder 57, so ent­schei­det die Auf­sichts­be­hör­de, ob die Per­son un­ter ärzt­li­che Kon­trol­le ge­stellt wer­den muss.

2 Die Ärz­tin oder der Arzt teilt das Er­geb­nis ih­rer oder sei­ner Un­ter­su­chung dem oder der Be­trof­fe­nen und der Auf­sichts­be­hör­de mit und schlägt die zu tref­fen­den Mass­nah­men vor. Han­delt es sich um ei­ne Ar­beit­neh­me­rin oder einen Ar­beit­neh­mer, so in­for­miert sie oder er auch die Su­va.

3 Die Ärz­tin oder der Arzt gibt der Auf­sichts­be­hör­de be­kannt:

a.
Da­ten über er­kann­te Früh­schä­den;
b.
Da­ten über Krank­hei­ten oder be­son­de­re Ver­an­la­gun­gen, die einen Nicht­eig­nungs­ent­scheid not­wen­dig ma­chen;
c.
Da­ten der bio­lo­gi­schen Do­si­me­trie.

4 Han­delt es sich um ei­ne Ar­beit­neh­me­rin oder einen Ar­beit­neh­mer, so gibt die Ärz­tin oder der Arzt die Da­ten auch der Su­va be­kannt.

5 Die Su­va, oder bei Per­so­nen, die in kei­nem Ar­beits­ver­hält­nis ste­hen, die Auf­sichts­be­hör­de, trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men. Sie kann einen be­fris­te­ten oder dau­ern­den Aus­schluss von Ar­bei­ten als be­ruf­lich strah­len­ex­po­nier­te Per­son ver­fü­gen.

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