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Art. 6 Referenzwerte
1 Können in bestehenden Expositionssituationen oder in Notfall-Expositionssituationen die Dosisgrenzwerte nicht eingehalten werden oder wäre die Einhaltung der Dosisgrenzwerte in diesen Situationen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden oder kontraproduktiv, so kommen Referenzwerte zur Anwendung. 2 Damit der Referenzwert eingehalten werden kann, sind die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. |
