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Art. 67 Verfahren und Geltung der Anerkennung
1 Die anerkennende Behörde stellt durch eine Inspektion und eine technische Prüfung fest, ob eine Personendosimetriestelle die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt. Sie kann Dritte damit beauftragen. 2 Die Anerkennung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. |