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Art. 68 Anerkennende Behörden
1 Zuständig für die Anerkennung sind:
2 Will eine Personendosimetriestelle in verschiedenen Aufsichtsbereichen tätig sein, so sprechen sich die anerkennenden Behörden darüber ab, welche von ihnen für die Anerkennung zuständig ist. 3 Die anerkennenden Behörden dürfen keine Personendosimetriestelle betreiben. |