Art. 69 Meldepflichten der Personendosimetriestelle
Die Personendosimetriestelle hat folgende Meldepflichten: - a.
- Sie meldet die Daten nach Artikel 73 innert eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode folgenden Stellen:
- 1.
- der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal der Luftfahrzeugbetreiberin oder dem Luftfahrzeugbetreiber;
- 2.
- dem zentralen Dosisregister (Art. 72) in einer vom BAG vorgeschriebenen Form;
- 3.
- wenn es sich um Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI handelt: überdies dem ENSI direkt.
- b.
- Wird eine Meldeschwelle pro Überwachungsperiode nach Artikel 63 überschritten, so meldet die Personendosimetriestelle dies der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und der Aufsichtsbehörde spätestens zehn Arbeitstage nach dem Eintreffen des Dosimeters.
- c.
- Bei Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes meldet die Personendosimetriestelle das Resultat der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal der Luftfahrzeugbetreiberin oder dem Luftfahrzeugbetreiber sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Arbeitstages. Handelt es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, so informiert sie auch die Suva.
- d.
- Für Personendosimetriestellen, die vom ENSI anerkannt werden, erlässt das ENSI eine Richtlinie über die Meldungen.
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