Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 75 Berichterstattung

1 Die Auf­sichts­be­hör­den er­ar­bei­ten jähr­lich einen Be­richt über die Er­geb­nis­se der Per­so­nen­do­si­me­trie.

2 Das BAG ver­öf­fent­licht den Be­richt. Da­bei sorgt es da­für, dass die be­trof­fe­nen Per­so­nen nicht be­stimm­bar sind.

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