Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 78 Grundsätze

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber rich­tet zur Be­gren­zung und Kon­trol­le der Strah­len­ex­po­si­ti­on Kon­troll- oder Über­wa­chungs­be­rei­che ein.

2 Ar­bei­ten mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al über der Be­wil­li­gungs­gren­ze sind mit Aus­nah­me von ge­schlos­se­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len in­ner­halb von Kon­troll­be­rei­chen in Räu­men durch­zu­füh­ren, die als Ar­beits­be­rei­che nach Ar­ti­kel 81 aus­ge­legt sind.

3 Für Räu­me und Or­te in­ner­halb von Über­wa­chungs- oder Kon­troll­be­rei­chen, in de­nen Kon­ta­mi­na­tio­nen von Ober­flä­chen oder der Raum­luft oder er­höh­te Orts­do­sis­leis­tun­gen auf­tre­ten kön­nen, kann die Auf­sichts­be­hör­de ei­ne Ein­tei­lung in Zo­nen nach Ar­ti­kel 82 an­ord­nen und auf die Ein­rich­tung von Ar­beits­be­rei­chen ver­zich­ten.

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