Art. 79 Begrenzung der Ortsdosis
1 Der Raum oder Bereich, in dem Anlagen betrieben werden oder mit radioaktivem Material umgegangen wird, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass keine Grenzwerte überschritten werden. 2 An Orten, die ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen liegen und an denen sich Personen aus der Bevölkerung dauernd aufhalten können, darf die Ortsdosis 0,02 mSv in einer Woche nicht überschreiten. An Orten, an denen sich Personen nicht dauernd aufhalten, kann dieser Wert bis zum Fünffachen überschritten werden. 3 Handelt es sich bei Orten nach Absatz 2 um Arbeitsplätze, so darf die Ortsdosis entsprechend einer angenommenen arbeitsbedingten Anwesenheit von 40 Stunden pro Woche höher sein. 4 Die Einwirkung mehrerer Strahlungsquellen auf einen zu schützenden Ort muss berücksichtigt werden. 5 Das EDI legt im Einvernehmen mit dem ENSI Richtwerte für die Ortsdosis innerhalb und ausserhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen fest. |