Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 83 Behandlung nach der Einstellung der Arbeiten

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss für Kon­troll­be­rei­che, in de­nen der Um­gang mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al ein­ge­stellt wird, und nö­ti­gen­falls auch für die Um­ge­bung sol­cher Be­rei­che mit al­len In­stal­la­tio­nen und dem dort ver­blei­ben­den Ma­te­ri­al si­cher­stel­len, dass die Frei­mess­kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 106 ein­ge­hal­ten und die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach Ar­ti­kel 24 nicht über­schrit­ten wer­den.

2 Sie oder er muss der Auf­sichts­be­hör­de nach­wei­sen, dass der Pflicht nach Ab­satz 1 nach­ge­kom­men wird.

3 Sie oder er darf die be­trof­fe­nen Kon­troll­be­rei­che nur nach Zu­stim­mung durch die Auf­sichts­be­hör­de zu an­de­ren Zwe­cken ver­wen­den.

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