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Art. 83 Behandlung nach der Einstellung der Arbeiten
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss für Kontrollbereiche, in denen der Umgang mit radioaktivem Material eingestellt wird, und nötigenfalls auch für die Umgebung solcher Bereiche mit allen Installationen und dem dort verbleibenden Material sicherstellen, dass die Freimesskriterien nach Artikel 106 eingehalten und die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 24 nicht überschritten werden. 2 Sie oder er muss der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass der Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen wird. 3 Sie oder er darf die betroffenen Kontrollbereiche nur nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zu anderen Zwecken verwenden. |