Strahlenschutzverordnung
(StSV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 84 Richtwerte für Kontaminationen

1 Ver­las­sen Per­so­nen Kon­troll­be­rei­che oder wer­den Ma­te­ria­li­en aus die­sen her­aus­ge­nom­men, so muss zu­vor si­cher­ge­stellt wer­den, dass der Richt­wert nach An­hang 3 Spal­te 12 für die Ober­flä­chen­kon­ta­mi­na­ti­on nicht über­schrit­ten ist. Für die Be­frei­ung von Ma­te­ria­li­en gel­ten die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 106.

2 Liegt in Kon­troll­be­rei­chen die Kon­ta­mi­na­ti­on von Ma­te­ria­li­en und Ober­flä­chen über dem zehn­fa­chen Richt­wert nach An­hang 3 Spal­te 12, so müs­sen De­kon­ta­mi­na­ti­ons­mass­nah­men durch­ge­führt oder an­de­re ge­eig­ne­te Schutz­mass­nah­men ge­trof­fen wer­den.

3 Bleibt in Kon­troll­be­rei­chen ein Teil ei­ner Kon­ta­mi­na­ti­on bei den vor­aus­seh­ba­ren Be­an­spru­chun­gen an der Ober­flä­che fi­xiert, so gel­ten die Richt­wer­te nach An­hang 3 Spal­te 12 nur für die über­trag­ba­re Kon­ta­mi­na­ti­on.

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