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Art. 86 Inventar-, Buchführungs- und Berichterstattungspflicht
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen beim Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen ein Inventar führen. 2 Sie müssen über den Einkauf, die Verwendung, die Weitergabe und die Entsorgung radioaktiver Materialien Buch führen. 3 Sie müssen der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über den Handel mit Strahlungsquellen erstatten und folgende Angaben machen:
4 Die Bewilligungsbehörde kann in der Bewilligung zusätzliche Buchführungs- und Berichterstattungspflichten vorsehen. |