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Art. 89 Messmittel für ionisierende Strahlung
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen dafür sorgen, dass der Betrieb über die notwendige Anzahl an geeigneten Messmitteln für ionisierende Strahlung verfügt. 2 In Räumen oder Bereichen, in denen mit Strahlungsquellen umgegangen oder solche betrieben werden und eine entsprechende Gefährdung vorliegt, müssen jederzeit geeignete Messmittel für ionisierende Strahlung für Dosisleistungs-, Oberflächen- und Luftkontaminationskontrollen zur Verfügung stehen. |