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Art. 93 Bauart
1 Geschlossene radioaktive Quellen müssen beim Inverkehrbringen bezüglich Bauart dem Stand der Technik entsprechen. 2 Für geschlossene radioaktive Quellen sind Radionuklide in einer chemisch möglichst stabilen Form zu wählen. 3 Werden geschlossene radioaktive Quellen ausschliesslich als Gamma- oder Neutronenstrahler verwendet, so muss eine Abschirmung vorhanden sein, die das Austreten von Alpha- oder Beta-Strahlung verhindert. |