Bundesgesetz
über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
(STUG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2016)1

1 Anhang 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597).


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Art. 11 Übertretungen 20

1 Mit Bus­se bis zu 100 000 Fran­ken wird be­straft, wer vor­sätz­lich die Tä­tig­keit als Stras­sen­trans­port­un­ter­neh­men im Per­so­nen- oder Gü­ter­ver­kehr oh­ne Zu­las­sungs­be­wil­li­gung aus­führt.

2 Wer fahr­läs­sig han­delt, wird mit Bus­se bis zu 50 000 Fran­ken be­straft.

3 Mit Bus­se wird be­straft, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig der Zu­las­sungs­be­wil­li­gung zu­wi­der­han­delt.

4 Der Bun­des­rat kann Wi­der­hand­lun­gen ge­gen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für straf­bar er­klä­ren.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

BGE

143 I 177 (2C_384/2016) from 6. März 2017
Regeste: Art. 9 BV; § 36 Abs. 1 Ziff. 1 VöB/TG; Vergaberecht; willkürliche Zuschlagserteilung an einen Anbieter, der ein Eignungskriterium nicht erfüllt. Eignungskriterien sollen sicherstellen, dass im Vergabeverfahren nur jene Bieter eine Chance haben, die den konkreten Auftrag gehörig erbringen können. Das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums hat den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre. Unterbleibt bei einem schweren Mangel der Ausschluss des Anbieters, wird kantonales Recht qualifiziert falsch angewendet (E. 2.1-2.4). Im Vergaberecht ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids präsentiert und nicht derjenige bei der Beurteilung einer allfälligen Beschwerde (E. 2.5 und 2.6).

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