Bundesgesetz
über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
(STUG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2016)1

1 Anhang 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597).


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Art. 3 Zulassungsbewilligung

1 Wer die Tä­tig­keit als Stras­sen­trans­port­un­ter­neh­men im Per­so­nen- oder im Gü­ter­ver­kehr aus­üben will, be­nö­tigt ei­ne Zu­las­sungs­be­wil­li­gung.

2 Die Be­wil­li­gung wird vom Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV) er­teilt.

3 Auf je­dem Fahr­zeug des Un­ter­neh­mens muss stets ei­ne be­glau­big­te Ko­pie der Zu­las­sungs­be­wil­li­gung mit­ge­führt wer­den.

4 Der Bun­des­rat kann Aus­nah­men von der Zu­las­sungs­pflicht vor­se­hen. Er be­rück­sich­tigt da­bei ins­be­son­de­re die Be­stim­mun­gen des Ab­kom­mens vom 21. Ju­ni 19999 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft über den Gü­ter- und Per­so­nen­ver­kehr auf Schie­ne und Stras­se (Land­ver­kehrs­ab­kom­men).10

9 SR 0.740.72

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3191; BBl 2013 7185).

BGE

143 I 177 (2C_384/2016) from 6. März 2017
Regeste: Art. 9 BV; § 36 Abs. 1 Ziff. 1 VöB/TG; Vergaberecht; willkürliche Zuschlagserteilung an einen Anbieter, der ein Eignungskriterium nicht erfüllt. Eignungskriterien sollen sicherstellen, dass im Vergabeverfahren nur jene Bieter eine Chance haben, die den konkreten Auftrag gehörig erbringen können. Das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums hat den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre. Unterbleibt bei einem schweren Mangel der Ausschluss des Anbieters, wird kantonales Recht qualifiziert falsch angewendet (E. 2.1-2.4). Im Vergaberecht ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des Vergabeentscheids präsentiert und nicht derjenige bei der Beurteilung einer allfälligen Beschwerde (E. 2.5 und 2.6).

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