Verordnung
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Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung. 2 Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmen mit tatsächlichem und dauerhaftem Sitz in der Schweiz, die:
3 Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich. |