Verordnung
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Art. 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
1 Finanziell leistungsfähig ist ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf mindestens 11 000 Franken für das erste Fahrzeug und 6000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. Erreichen das Eigenkapital und die Reserven diese Beträge nicht, so kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleistet werden. 2 Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht4 vorgeschriebenen Angaben. 3 Unternehmen, die weniger als 15 Monate bestehen, müssen zudem vorlegen:
4 Mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ist ein Revisorenbericht vorzulegen, wenn das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vorsieht. 5 Die Bankgarantie muss die zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Beträge für die Dauer der Gültigkeit der Zulassungsbewilligung sicherstellen. |
